Die Abgeltungssteuer - aktuelle Informationen in der Übersicht
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschalierte Steuer auf Dividenden, Zinsen und andere Kapitalerträge, die mit 25% plus Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer für Kirchenmitglieder fällig wird.
Die Abgeltungssteuer - ein Thema welches oftmals für Verwirrung oder Unklarheiten sorgt. Aktien, Anleihen, Bankeinlagen, Investmentfonds, Zertifikate und Co. - das sind von Anlegern gern genutzte Anlageinstrumente, um Dividenden und Zinsen zu erwirtschaften.
Auf diese Zinsen muss eine Abgeltungssteuer oder Kapitalertragssteuer gezahlt werden. Diese Steuerart wird pauschal mit 25% berechnet; hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Anleger, die zusätzlich Mitglied einer Kirche sind, müssen auch bei Kapitalerträgen eine Kirchensteuer zahlen.
Wie wird die Steuer abgeführt?
Die Kapitalertragssteuer wird von der Bank beziehungsweise dem Finanzinstitut einbehalten, bei dem der Anleger seine Geldanlagen deponiert hat. Die Bank führt die Abgeltungssteuer dann automatisch und anonym an das entsprechende Finanzamt ab.
Damit hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitalerträge für private Anleger vereinfacht. Es entfällt damit eine komplizierte Angabe der Erträge in der Steuererklärung. Die Steuerschuld ist mit dem Einbehalten der Steuer (durch das Finanzinstitut) abgegolten.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Abgeltungssteuer?
Die Rechtsgrundlagen für die Steuer finden sich im Einkommensteuer-Gesetz (EStG). Dort sind ein paar Paragrafen maßgeblich. Dies sind der § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), § 32d EStG (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen) und die §§ 43 - 45e EStG (Kapitalertragsteuerabzug). Dem Bundeszentralamt für Steuern werden übrigens die relevanten Daten der Anleger hinsichtlich der Abgeltungssteuer übermittelt.
Wie wird die Abgeltungssteuer berechnet?
Der pauschale Betrag der Abgeltungssteuer beträgt 25% vom jeweiligen Kursgewinn (beispielsweise bei Investmentfonds). Hinzugerechnet wird noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%. Sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht sind, je nach Bundesland, noch einmal rund 8% bis 9% hinzuzurechnen. Damit liegt die Abgeltungssteuer, je nach persönlicher Situation, zwischen 26,375% bis 27,995%.
Ein Tipp: Im Internet finden sich entsprechende Rechner. Dort kann der Anleger mit zusätzlichen Angaben genau bestimmen, wie hoch der jeweilige Steuersatz ausfällt. Diese Angaben sind zum Beispiel:
- Betrag der genauen Kapitaleinkünfte (vor Steuern)
- Sparer-Pauschbeträge (dazu unten mehr)
- Kirchensteuerabzug (ja oder nein)
- evtl. ausländische Steuer
- als Summe ergeben sich die Kapitaleinkünfte nach Steuern
Zusätzlich werden meistens die jeweiligen Gesamt-Steuerbeträge für die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und der eventuellen Kirchensteuer aufgeschlüsselt. Auch wird der damit ermittelte Durchschnittssteuersatz für die einzelnen Steuerbeträge in Prozentzahlen ausgewiesen. So erhält der Anleger einen ziemlich genauen Überblick über seine Kapitalertragssteuer.
Ist die Kapitalertragssteuer tatsächlich Verfassungswidrig?
Ein vielfach diskutierter Punkt hinsichtlich der Abgeltungssteuer betrifft die Verfassungsmäßigkeit. Diese wurde in der Vergangenheit vielfach angezweifelt. Warum sollte der Staat auf private Kapital-Erträge beziehungsweise Kursgewinne Steuern erheben dürfen? Schließlich sind dies Investitionen, die vielleicht für private Rücklagen oder Ausgaben verwendet werden sollen.
Dazu folgendes Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen: Mit Beschluss vom 18.03.2022, Az.: 7K 120/21 wurde entschieden, dass das Gericht die sogenannte Abgeltungssteuer für verfassungswidrig hält. Die Frage wird dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Daher bleibt jetzt abzuwarten, wie die Karlsruher Verfassungsrichter die Frage beurteilen werden. Sollte die Abgeltungssteuer wirklich verfassungswidrig sein, müsste folgerichtig der Gesetzgeber reagieren: Das Besteuerungsregime von Kapitaleinkünften müsste dann erneut geändert werden.
Wie werden Kursgewinne versteuert?
Auch hier kommt wieder die beschriebene Kapitalertragssteuer ins Spiel. Kursgewinne, ergo Aktiengewinne zu versteuern, ist in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Eine Änderung trat im Jahre 2009 in Kraft. Kapital-Erträge - also auch Kursgewinne - werden danach pauschal mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% versteuert.
Auch hier kommen Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzu. Somit zahlen deutsche Anleger bei Aktien-Gewinnen oder ausgeschütteten Dividenden einen Steuersatz von etwa 26,38 % bis 27,99 %.
Eine Ausnahme hinsichtlich einer pauschalen Besteuerung besteht bezüglich der mittlerweile bei vielen Anlegern beliebten Kryptowährungen. Erträge, die hiermit erzielt werden, unterliegen nicht der Abgeltungssteuerpflicht. Gewinne aus Kryptowährungen unterliegen dagegen dem persönlichen Steuersatz des Anlegers.
Wie hoch sind die aktuellen Sparerpauschbeträge? Unterscheidung für Alleinstehende und Verheiratete Anleger
Die Abgeltungsteuer gilt seit 2009. Privatanleger müssen dann Steuern auf ihre erwirtschafteten Kapital-Erträge zahlen. Allerdings gibt es hier die Freibeträge - auch als Sparerpauschbetrag bezeichnet: Erträge inklusive der realisierten Kursgewinne sind bis zu einer Summe von 801,00 Euro bei Alleinstehenden (für Verheiratete bis zu 1.602,00 Euro) steuerfrei. Das gilt auch nach dem 31.12.2008 weiter fort.
In diesem Sparerpauschbetrag ist ebenfalls der frühere Sparerfreibetrag enthalten und mit dem Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst. Der (frühere) Ansatz der tatsächlich entstandenen Werbungskosten, ist damit nicht mehr möglich. Ein Freistellungsauftrag, in Höhe des Sparerpauschbetrages, kann vom Anleger nach wie vor erteilt werden.
Wird ein Freistellungsauftrag erteilt, ist damit jährlich ein Freibetrag bis zu 1.000,00 EUR pro Anleger, sowie ein Betrag bis 2.000,00 EUR pro zusammen Veranlagte (Verheiratete), als steuerfrei geltend zu machen. Dies ist der aktuelle Stand von 2023. Erst der Betrag, der die oben genannten Freibeträge übersteigt, muss danach bei der Versteuerung berücksichtigt werden.
Das bedeutet demnach für allein Veranlagten: Steuerpflicht bei einem Kursgewinn ab 801,01 Euro. Für zusammenveranlagte Personen bei einem Kursgewinn ab 1.602,01 Euro! Man kann sagen - jeder Cent zählt. Diese Freibeträge liegen für die meisten Anleger in einem guten Rahmen. Schließlich muss man erst an sehr große Gewinnsummen herankommen, um in den steuerpflichtigen Bereich zu gelangen.
Seit wann gibt es die Sparerpauschbeträge?
Die sogenannten Sparerpauschbeträge wurden im Jahr 2009 eingeführt. Sie stehen in einem engen Zusammenhang mit verschiedenen Anlageobjekten. Daher ist der Pauschbetrag zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt worden.
Der Betrag umfasst dabei nicht nur übliche Zinsgewinne sowie Dividenden. Da neue Anlageformen auf den Markt gekommen sind, die sich bei vielen Anlegern in den letzten Jahren großer Beliebtheit erfreuen, sind nun auch Gewinne aus Termingeschäften und einem Verkauf von Kapital-Anlagen, in den Sparerpauschbetrag eingeflossen.
Die Abgeltungssteuer und der Steuerberater - eine finanztechnische Definition
Bevor man als Anleger etwas falsch macht, hinsichtlich seiner Kapitalerträge, ist jederzeit die Konsultation eines Steuerberaters möglich. Dieser hat dahingehend beratende Funktionen und verfügt über eine eigene fachliche Definition zur Thematik, nach neustem Stand 2023:
Ein Abzug von Steuern bei Kapitalerträgen hat eine sogenannte "abgeltende Wirkung". Das bedeutet, es besteht keinerlei Pflicht vom Anleger mehr, bereits versteuerte Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben! Rechtstechnisch gesehen ist diese Art von Steuererhebung eine Kapitalertragsteuer. Aufgrund einer "abgeltenden Wirkung" wird auch allgemein von der "Abgeltungssteuer" gesprochen.
Im Jahr 2008 wurde ein Unternehmensteuerreformgesetz initiiert (14. August 2007, BGBl Teil I S. 1912). Es wurde die Abgeltungsteuer mit Wirkung zum 01. Januar 2009 eingeführt - als neue Erhebungs-Technik für Steuern auf Kapitaleinkünfte. Diese ersetzt nun das bisherige Verfahren; wonach der Steuerpflichtige seine gesamten Kapitalerträge einer Einkommensteuererklärung angeben musste.
Bisher hatte die - besondere von Banken und Kapitalgesellschaften - einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge, den Charakter einer Vorauszahlung. Mit der neuen Abgeltungsteuer wurde damit für erwirtschaftete Kapitalerträge, ein praktisches Quellenabzugs-Verfahren eingesetzt.
Die Schuldner (Anleger) der anfallenden Kapitalerträge oder die im Auftrag auszahlenden Institute (Banken, Finanzdienstleister), behalten die Steuern jetzt ein, und führen sie schließlich direkt an das zuständige Finanzamt ab. Dem Bundeszentralamt für Steuern werden übrigens alle Daten übermittelt.